Probenzeit

dienstags
von 20:00 - 22:00 Uhr.

 

Wir suchen Tenöre und Projektsänger/innen.

 

Satzung



§ 1 Name, Sitz, Tätigkeit, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr, Vereinsregister

1) Der Verein führt den Namen „Gesangverein 1865 Lüftelberg“.

2) Der Sitz des Vereins ist 53340 Meckenheim-Lüftelberg.

3) Gründungsjahr 1865.

4) Der Verein dient der Pflege des weltlichen und kirchlichen Chorgesanges. Zur Erreichung dieses Zieles hält der Verein regelmäßig Chorproben ab, veranstaltet Konzerte und stellt sich mit seinem Singen in den Dienst der Gemeinde. Ferner soll die Geselligkeit ge-pflegt werden.

5) Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen Richtung.

6) Der Verein ist dem Deutschen Sängerbund angeschlossen.

7) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

8) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2 Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

2) Mitglied kann werden, wer das 15. Lebensjahr erreicht hat und

3) die Satzung anerkennt

4) den Verein in zumutbarer Weise unterstützt

5) Minderjährige bedürfen einer schriftlichen Einverständniserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter.

6) Über die Aufnahme entscheiden die aktiven Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl.

7) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein ideell,

finanziell und beratend.

8) Nach Abstimmung mit den aktiven Mitgliedern werden vom Vorstand solche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt, die sich in ganz besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet:

2) durch Austritt

3) durch Ausschluß

4) durch Tod

5) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Der Austritt erfolgt mit Ablauf des Monats, in dem die schriftliche Erklärung beim Vorstand eingetroffen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das aus-scheidende Mitglied zur Zahlung seiner Beiträge verpflichtet.

6) Der Ausschluß aus dem Verein ist möglich wegen grober Schädigung der Vereinsinteressen oder wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit mehr als 12 Monatsbeiträgen im Rückstand ist.

7) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Derselbe hat dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe den Ausschließungsbeschluß durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

8) Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Bescheides beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen.

9) Die endgültige Entscheidung liegt dann bei der Mitgliederversammlung, die innerhalb einer Frist von einem Monat vom Vorstand einzuberufen ist.

Über den Ausschluß entscheiden die aktiven Mitglie-der mit 2/3 Mehrheit in geheimer Wahl.

10) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, ausgenommen die Ansprüche des Vereins auf rückständige Beiträge und auf Rückgabe von Vereinseigentum.

11) Eine Erstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Alle Mitglieder haben das Recht auf freie Meinungsäußerung im Vereinsleben und können Anträge und Eingaben an den Vorstand oder an die Versammlungen richten.

Die aktiven Mitglieder haben Wahl- und Stimmrecht; die Förderer und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung1) , sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Nur die aktiven Mitglieder können vom vollendeten 18. Lebensjahr an gewählt werden, sofern gegen sie kein Ausschlußverfahren läuft oder die Satzung nichts anderes vorschreibt.

Nach Neueintritt ist zur Ausübung des Wahlrechts eine Mindestmitgliedschaft von einem Kalendermonat erforderlich.

2) Pflichten

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, regelmäßig an den Proben sowie an Auftritten teilzunehmen.

Entschuldigungen sind rechtzeitig bei einem Vorstandsmitglied abzugeben.

Wer mehr als 5 mal in Jahr unentschuldigt fehlt, wird vom Vorstand verwarnt. Wird diese Warnung ignoriert, findet § 3, Abs. 3 f. Anwendung.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich den Bestimmungen dieser Satzung zu unterwerfen. Sie bestätigen diese Verpflichtung durch ihre Unterschrift in einer Liste, die der Satzung beigefügt und beim jeweiligen Vorstand aufbewahrt wird.

3) Beitragserhebung

Jedes Mitglied ist zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, ausgenommen Schüler, Studenten und Lehrlinge.

Der Beitrag muß halbjährlich im voraus entrichtet werden.

Über die Höhe des Beitrages entscheiden die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit.

Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tage des Aufnahmemonats.

1) Im Originaltext heißt es Mitgliederversammlung, aber gemäß der Vorgabe der Eintragungsstelle beim Amtsgericht Rheinbach muß es Jahreshauptversammlung heißen.


§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet in Form einer Jahreshauptversammlung im 1. Quartal eines jeden Jahres statt.

1) Der Jahreshauptversammlung sind die2) folgenden Aufgaben vorbehalten:

a) Neuwahl des Vorstandes

b) Entgegennahme von Jahresbericht des Vorstandes, Kassenbericht, Prüfungsbericht der Kassenprüfer sowie Erteilung der Entlastung.

c) Wahl von Kassenprüfern

d) Beschlußfassung über mindestens 14 Tage vorher eingereichte oder in der Versammlung vorgebrachte Anträge, soweit diese nicht an die Zuständigkeit des Vorstandes weitergegeben werden können

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

f) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn das Interes-se des Vereins dies erfordert oder wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

3) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.

4) Termine zu den vorgenannten Versammlungen sind vom Vorstand für geeignete Tage festzulegen und allen Mitgliedern mindestens eine Woche vorher schriftlich bekanntzugeben.

5) Den Vorsitz in den Versammlungen führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied.

6) Die ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlußfähig. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.

7) Bei Satzungsänderungen ist eine 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich. Der Satzungsparagraph, der geändert werden soll, muß in der Einladung zur Jahreshauptversammlung angegeben sein.

8) Bei Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, wobei die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich erfolgen muß.

9) Für Wahlen gelten folgende Regeln:

gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich Stimmengleichheit, ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

10) Die Abstimmungen, ausgenommen Wahlen, erfolgen durch Handzeichen. Wünscht jedoch ein Stimmberechtigter die geheime Abstimmung, so ist dem statt-zugeben.

Bei Wahlen findet generell geheime Wahl statt.

11) Bei Abstimmungen und Wahlen sind vor Ermittlung der gesetzlich oder satzungsmäßig erforderlichen Mehrheit Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen abzuziehen.

2) Dieses Wort fehlt im Originaltext


§ 6 Vorstand

1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und ist für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse verantwortlich.

2) Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassierer

e) dem Notenwart

f) dem Beisitzer (aktives Mitglied)

g) dem Beisitzer (förderndes Mitglied)

Bei dem unter g) genannten Beisitzer haben auch die fördernden Mitglieder, entgegen den bisherigen Bestimmungen3), Wahlrecht.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die zu a) – e) Genannten.

3) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsvollmacht des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

4) Amtszeit des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder werden von den aktiven Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und zwar so, daß turnusgemäß alle 2 Jahre eine Hälfte zur Neuwahl kommt:

1. Hälfte: 1. Vorsitzender, Schriftführer und Notenwart

2. Hälfte: 2. Vorsitzender, Kassierer und Beisitzer

5) Darüber hinaus haben alle Vorstandsmitglieder das Recht, sich auch außerturnusgemäß für einen frei werdenden Vorstandsposten zur Wahl zu stellen.

6) Wird ein Vorstandsmitglied außerhalb des Wahlturnus neu gewählt, so dauert seine Amtszeit zunächst nur bis zum nächsten Wahlturnus, in dem dieser Posten zur Neuwahl vorgesehen ist.

7) Der zur Neuwahl anstehende Vorstandsteil bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstandsteil ordnungsgemäß gewählt ist.

8) Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich.

9) Rechte und Pflichten des Vorstandes.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.

Eine Vorstandssitzung sollte mindestens einmal im Jahresquartal, sonst nach Bedarf abgehalten werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehr-heit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Der Vorstand kann anstelle eines ausscheidenden Vorstandsmitgliedes ein aktives Mitglied für die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch als Vorstandsmitglied bestellen.

10) Zu Vorstandssitzungen können der Chorleiter, der Protektor und der geistliche Präses mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

11) Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die von ihm übernommenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.

12) Ausscheidende Vorstandsmitglieder müssen in ihrer Verwahrung befindliches Vereinseigentum an den amtierenden Vorstand zurückgeben. Bei Übergabe ist die Vollständigkeit von dem Übernehmenden zu bescheinigen.

3) Bei dem von der Eintragungsstelle beim Amtsgericht Rheinbach vorgegebenen Text heißt es „Stimmungen“


§ 7 Kassenprüfer

1) In der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zum Kassenprüfer können aktive und fördernde Mitglieder, jedoch kein Vorstandsmitglied gewählt werden.

2) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie haben die Pflicht zur Überprüfung nach Ablauf des Geschäftsjahres. Hierüber und über evtl. außerplanmäßig stattgefunden Überprüfungen haben sie der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten


§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Versammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung oder der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§ 9 Auflösung des Vereins

2) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sein müssen und eine 2/3 Stimmenmehrheit erreicht werden muß.

Sind weniger als 3/4 aller Mitglieder anwesend, ist innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Auflösung des Vereins mit einer 2/3 Stimmenmehrheit beschlußfähig ist.

3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

4) Über die Verwendung des Restvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit.

5) Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 11. August 1978 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.


Ausschnitt aus Originaldokument:

Amtsauszug

 

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