1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das Vereinsvermögen und ist für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse verantwortlich.
2) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem Notenwart
f) dem Beisitzer (aktives Mitglied)
g) dem Beisitzer (förderndes Mitglied)
Bei dem unter g) genannten Beisitzer haben auch die fördernden Mitglieder, entgegen den bisherigen Bestimmungen3), Wahlrecht.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die zu a) e) Genannten.
3) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsvollmacht des 2. Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
4) Amtszeit des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder werden von den aktiven Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und zwar so, daß turnusgemäß alle 2 Jahre eine Hälfte zur Neuwahl kommt:
1. Hälfte: 1. Vorsitzender, Schriftführer und Notenwart
2. Hälfte: 2. Vorsitzender, Kassierer und Beisitzer
5) Darüber hinaus haben alle Vorstandsmitglieder das Recht, sich auch außerturnusgemäß für einen frei werdenden Vorstandsposten zur Wahl zu stellen.
6) Wird ein Vorstandsmitglied außerhalb des Wahlturnus neu gewählt, so dauert seine Amtszeit zunächst nur bis zum nächsten Wahlturnus, in dem dieser Posten zur Neuwahl vorgesehen ist.
7) Der zur Neuwahl anstehende Vorstandsteil bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstandsteil ordnungsgemäß gewählt ist.
8) Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist möglich.
9) Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.
Eine Vorstandssitzung sollte mindestens einmal im Jahresquartal, sonst nach Bedarf abgehalten werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehr-heit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
Der Vorstand kann anstelle eines ausscheidenden Vorstandsmitgliedes ein aktives Mitglied für die Zeit bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch als Vorstandsmitglied bestellen.
10) Zu Vorstandssitzungen können der Chorleiter, der Protektor und der geistliche Präses mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
11) Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die von ihm übernommenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
12) Ausscheidende Vorstandsmitglieder müssen in ihrer Verwahrung befindliches Vereinseigentum an den amtierenden Vorstand zurückgeben. Bei Übergabe ist die Vollständigkeit von dem Übernehmenden zu bescheinigen.
3) Bei dem von der Eintragungsstelle beim Amtsgericht Rheinbach vorgegebenen Text heißt es „Stimmungen“ |